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Verhinderung der Pflegeperson / Urlaubsvertretung
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Wenn die Hauptpflegeperson aufgrund einer Krankheit oder wegen eines Urlaubs verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Vertretung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst oder eine andere private Pflegeperson in einer Höhe von bis zu 1432 € für längsten 4 Wochen pro Kalenderjahr.
Eine Pflegevertretung gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
Wird die Urlaubspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.432 € je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch einen Familienangehörigen oder eine sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson sichergestellt, leistet die Pflegekasse 205 € / 410 € / 665 € je nach Pflegestufe. In diesem Fall können darüber hinaus nachgewiesene notwendige Aufwendungen der Pflegeperson bis zu insgesamt 1.432 € übernommen werden.
Leistungen der Verhinderungspflege können auch stundenweise übernommen werden, z. B. wenn die Pflegeperson für längere Stunden das Haus verlassen muß. In einem solchen Fall fällt die Begrenzung auf eine Höchstdauer von 4 Wochen pro Kalenderjahr weg
Achtung! Handelt es sich bei der Ersatzpflegeperson um einen engen Verwandten, dann übernimmt die Pflegeversicherung lediglich die Fahrtkosten oder einen möglichen Verdienstausfall, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß enge Verwandte moralisch zu einer solchen Pflege verpflichtet sind und dafür kein Entgeld beanspruchen dürfen.