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Da es durch die Pflege eines Angehörigen oft nicht möglich ist, selbst berufstätig zu sein, oder diese nur teilweise ausüben zu können, sorgt die Pflegeversicherung in Ergänzung der Rentenreform von 1992 für die soziale Absicherung:
Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Gleichzeitig sind die Pflegenden während ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Hierzu ein Ausschnitt aus dem Gesetzbuch:
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SGB XI -
Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung - 4. Abschnitt: Leistungen für Pflegepersonen §44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (1) Zur
Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des
§ 19 entrichten die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, bei denen eine private
Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die
sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches genannten
Stellen Beiträge an den zuständigen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden
wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln
die §§ 3, 137, 166 und 170 des Sechsten Buches. Der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Einzelfall fest,
ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch
eine Pflegeperson erforderlich ist. Der Pflegebedürftige oder
die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu
machen, daß Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch
tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn
Pflegesachleistungen (§ 36) in Anspruch genommen werden.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind die
Pflegepersonen nach Maßgabe der §§ 2, 4,
105, 106, 129, 185 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der
gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach
der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren
wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach
Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen gefördert werden.
(2) Für
Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer
Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit
wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag
gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu
entrichtenden Beiträge auf Antrag an die
berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
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In der Regel schickt die Pflegekasse ein entsprechenden Fragebogen bei Gewährung einer Pflegestufe mit zu.
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Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. |