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Soziale Sicherung der Pflegeperson
Da es durch die Pflege eines Angehörigen oft nicht möglich ist, selbst berufstätig zu sein, oder diese nur teilweise ausüben zu können, sorgt die Pflegeversicherung in Ergänzung der Rentenreform von 1992 für die soziale Absicherung:
Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Gleichzeitig sind die Pflegenden wührend ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Wichtig: Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.