Kurzzeitpflege
In den Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch
teilstationäre Pflege möglich ist, hat der
Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.
- für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung.
- in Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht
ausreichen; vorausgesetzt, der Pflegebedürftige wurde vorher
mindestens 12 Monate gepflegt.
- Leistungsanspruch besteht für längstens 4 Wochen und
höchstens für eine Gesamtsumme von 1.432 € je
Kalenderjahr.
- pflegebedingte Aufwendungen.
- soziale Betreuung.
- medizinische Behandlungspflege (zunächst befristet vom
01.07.1996 bis 31.12.1999).