Kombinationsleistungen
Sofern die jeweilige Sachleistung
nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben Anspruch auf
anteiliges Pflegegeld.
Das Pflegegeld
wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der
Pflegebedürftige
Sachleistungen erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass
außer den Mitarbeiter(inne)n des Pflegedienstes noch eine
weitere
Pflegeperson vorhanden ist (z.B. eine Angehörige
oder ein
Nachbar), die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.
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Ein Beispiel:
| Die Rechnung des Pflegedienstes an die
Pflegekasse
beträgt: |
150,00 € |
| bei Pflegestufe: |
1 |
| maximale Pflegekassenleistung: |
440,00 € |
| ausgeschöpfte
Pflegekassenleistung: |
34,09 % |
| maximales Pflegegeld: |
225,00 € |
| verbleibender Pflegegeldanspruch: |
65,91 % |
| dies entspricht: |
148,30 € |
| Der Anspruch auf Pflegegeldleistung
beträgt: |
148,30 € |
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Achtung! Die Entscheidung
über das
Verhältnis der Geld- und Sachleistung ist für sechs
Monate
bindend.
Bei Beantragung der Pflegestufe wird in der Regel bereits
danach
gefragt ob der Pflegebedürftige Sachleistung,
Kombinationsleistung
oder Pflegegeld beantragen will.
Tipp: |
Pflegende
Angehörige oder andere pflegende Privatpersonen sollten
prüfen, ob seitens der Pflegekasse Beiträge an die
Rentenkasse gezahlt
werden können. |
Pflegegeldrechner