Gesetzliche Grundlagen der
Pflegeversicherung
Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:
"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung."
Es spielt keine Rolle, in welcher Form man der gesetzlichen
Krankenversicherung angehört: als Pflichtversicherter,
Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges Mitglied. In all
diesen Fällen ist man automatisch auch in der sozialen
Pflegeversicherung versichert.
- Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu
lassen. In diesem Fall muß aber dem Antrag ein Nachweis über
den Abschluß eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten
Versicherungsunternehmen beigefügt werden.
Die private Pflegeversicherung muß gewährleisten, daß
ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig
sind. Für Familien und ältere Versicherte muß die
private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien
anbieten.
Wichtig: Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von
drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
- Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar
1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie
später einmal in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten Vertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
außerordentlich kündigen.
Der private Pflegeversicherungsvertrag muß dabei für die
Versicherten selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen
vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung entsprechen (Gleichwertigkeit).
- Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung
abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen
Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine
Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.
Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen zur
Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen oder an den Verband
der privaten Krankenversicherung e.V., Bayenthalgürtel 26, 50968
Köln, wenden.
Vorversicherungszeit:
Die Vorversicherungszeit, um Leistungen der Pflegeversicherung
beanspruchen zu können, beträgt fünf
Jahre (ab 2001).