Gesetzliche Grundlagen der Pflegeversicherung
Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:
"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung."
Es spielt
keine Rolle, in welcher Form man der gesetzlichen Krankenversicherung
angehört: als
Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder als
freiwilliges Mitglied. In all diesen Fällen ist man automatisch auch in
der sozialen Pflegeversicherung versichert.
- Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. In diesem Fall muß
aber dem Antrag ein Nachweis über den Abschluß eines
gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Versicherungsunternehmen
beigefügt werden.
Die private Pflegeversicherung muß
gewährleisten,
daß ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte
muß die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen
und Prämien anbieten.
Wichtig: Der Antrag
ist bei der Pflegekasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
- Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar
1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie
später einmal in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten
Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an außerordentlich
kündigen.
Der private Pflegeversicherungsvertrag muß dabei
für die Versicherten selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen
vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (Gleichwertigkeit).
- Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung
abzuschließen - es sei denn, sie gehören der
gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine
Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.
Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen zur
Pflegeversicherung
an sein Versicherungsunternehmen oder an den Verband der privaten
Krankenversicherung e.V., Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln,
wenden.
Vorversicherungszeit:
Die Vorversicherungszeit, um Leistungen
der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, beträgt fünf
Jahre (ab 2001).